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ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 9 – Persönlicher Anwendungsbereich

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Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gelten, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und bei denen der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Für Drittstaatsangehörige, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung sollte zudem für jene Personen gelten, die an den Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen um internationalen Schutz ersuchen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, oder wenn Drittstaatsangehörige, nachdem ihnen die Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

Fundstellen (1)
  • (7) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr-und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa. eu/eli/reg/2024/1358/oj).

Bezug in der Verordnung: Art. 5

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