Das von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht als zuständig benannte Gericht sollte für den Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot und eine Abschiebungsentscheidung zuständig sein. Die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen sollte überprüft werden, wenn das Aktenmaterial, das dem für den Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung oder die Abschiebungsentscheidung nach nationalem Recht zuständigen Gericht zur Kenntnis gebracht wurden, so wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, vermuten lassen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt werden könnte.
Bezug in der Verordnung: Art. 26, Art. 27
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