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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Titel III · Binnengrenzen — Kapitel II · Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Artikel 34 – Unterrichtung der Öffentlichkeit

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Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterrichten die Öffentlichkeit in abgestimmter Weise, wenn ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wurde, und unterrichten die Öffentlichkeit insbesondere über Anfang und Ende einer derartigen Maßnahme, es sei denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.

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