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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 5 – EASO

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Das EASO wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet und nahm am 1. Februar 2011 seine Tätigkeit auf. Das EASO verbessert die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS. Ferner unterstützt das EASO die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonders starken Druck ausgesetzt sind. Die Rolle und die Aufgaben des EASO müssen jedoch weiter gestärkt werden, sodass nicht nur die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt wird, sondern auch die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten verbessert werden und zu ihrem wirksamen Funktionieren beigetragen wird.

Fundstellen (1)
  • (2) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

Bezug in der Verordnung: Art. 1; übergeordneter Erwägungsgrund (EUAA-VO)

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