GEAS-Gesetz.de
AMM-VO · (EU) 2024/1351 Originaltext↗
Kapitel V · Verfahren — Abschnitt VI · Überstellung

Artikel 49 – Austausch sicherheitsrelevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung

⚑ Fehler melden

Verfügt der überstellende Mitgliedstaat über Informationen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat darstellt, so teilen für die Zwecke der Anwendung des Artikels 41 die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats dem zuständigen Mitgliedstaat mit, dass diese Informationen vorliegen. Die Informationen werden zwischen den Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten über die für diesen Informationsaustausch geeigneten Kanäle ausgetauscht.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.