GEAS-Gesetz.de
ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 1 – Schengen-Raum ohne Binnengrenzen

⚑ Fehler melden

Der Schengen-Raum wurde geschaffen, um im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Raum ohne Binnengrenzen zu errichten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Damit dieser Raum reibungslos funktioniert, bedarf es des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und einer effizienten Verwaltung der Außengrenzen.

Bezug in der Verordnung: übergeordneter Erwägungsgrund (ScreeningVO)

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden