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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 56 – Koordiniertes Vorgehen bei Rückübernahme

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Ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Unzureichende Folgemaßnahmen zu vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen könnten die Effizienz des gemeinsamen Rückkehrkonzepts beeinträchtigen. Im Anschluss an vollstreckbare Rückkehrentscheidungen sollten systematisch alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Rückkehr durchzuführen, gegebenenfalls einschließlich der Übermittlung von Rückübernahmeersuchen an die Behörden von Drittstaaten in Fällen, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen oder ein Reisedokument beschafft werden muss.

Bezug in der Verordnung: Art. 34

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