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AsylVfVO · (EU) 2024/1348 Originaltext↗
Kapitel VI · Schlussbestimmungen

Artikel 76 – Finanzielle Unterstützung

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Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Einrichtung unentgeltlicher Rechtsauskunft und Schaffung angemessener Kapazitäten für die Durchführung des Verfahrens an der Grenze gemäß dieser Verordnung kommen für eine finanzielle Unterstützung aus den Fonds, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Verfügung stehen, in Betracht.

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