Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration, sollten auf die Personen Anwendung finden, denen infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Verfahrens der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates internationaler Schutz gewährt wurde.
Fundstellen (1)
- (5) Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).
Bezug in der Verordnung: Art. 2
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