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Eurodac-VO · (EU) 2024/1358 Originaltext↗
Kapitel X · Aufbewahrung der Daten, vorzeitige Löschung der Daten und Datenmarkierung

Artikel 30 – Vorzeitige Löschung der Daten

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(1) Daten einer Person, die vor Ablauf des in Artikel 29 Absatz 1, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Herkunftsmitgliedstaats erworben hat, werden gemäß Artikel 40 Absatz 3 von diesem Mitgliedstaat in Eurodac unverzüglich gelöscht. Daten einer Person, die vor Ablauf des in Artikel 29 Absatz 1, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats erworben hat, werden gemäß Artikel 40 Absatz 3 vom Herkunftsmitgliedstaat in Eurodac gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person eine solche Staatsbürgerschaft erworben hat.

(2) Eurodac informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden nach der Löschung, über die Löschung von Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.

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