Die Berichterstattung über die Wirksamkeit dieser Verordnung und die Ermittlung verbesserungsbedürftiger Bereiche sollte auf der Erhebung und Auswertung bestehender, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken über die Effizienz der Rückkehrverfahren, die Kooperation von Drittstaaten und die Reintegrationsbemühungen beruhen. Zwecks Sicherstellung der Relevanz der Statistiken sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2019/1896 und im nationalen Recht festgelegten Standards berücksichtigt und erforderlichenfalls überprüft werden. Es sollten gemeinsame Standards und Definitionen für die Erhebung und Meldung relevanter Daten festgelegt werden, um die Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen und zu fundierten Entscheidungen über künftige politische Entwicklungen beizutragen.
Bezug in der Verordnung: Art. 46, Art. 48
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