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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 7 – Umwandlung in die Asylagentur

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Die Aufgaben des EASO sollten erweitert werden, und um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte es durch eine Agentur mit der Bezeichnung Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) ersetzt werden, die an seine Stelle tritt und sämtliche Tätigkeiten und Verfahren des EASO uneingeschränkt weiterführt.

Bezug in der Verordnung: Art. 1

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