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Eurodac-VO · (EU) 2024/1358 Originaltext↗
Kapitel XIV · Schlussbestimmungen

Artikel 59 – Sanktionen

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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verarbeitung von in Eurodac gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 genannten Zweck von Eurodac zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen oder beidem, im Einklang mit dem nationalen Recht, geahndet wird.

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