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Eurodac-VO · (EU) 2024/1358 Originaltext↗
Kapitel I · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11 – Interoperabilität mit dem VIS

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Wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung vorgesehen, wird Eurodac mit dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Europäischen Suchportal verbunden, um die in Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehene automatische Bearbeitung und daher die Abfrage von Eurodac und den Abgleich relevanter Daten des VIS mit den relevanten Daten in Eurodac zu ermöglichen. Die Überprüfungen berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 9b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

(36) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).

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