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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Titel II · Außengrenzen — Kapitel II · Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung

Artikel 8c – Standards für automatisierte Grenzkontrollsysteme

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Automatisierte Grenzkontrollsysteme sind, soweit möglich, so gestaltet, dass sie von allen Personen, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, genutzt werden können. Zudem müssen sie so gestaltet sein, dass die Menschenwürde, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, uneingeschränkt gewahrt wird. Mitgliedstaaten, die sich für die Verwendung von automatisierten Grenzkontrollsystemen entscheiden, haben dafür Sorge zu tragen, dass vor Ort ausreichend Personal zur Verfügung steht, das bei der Nutzung solcher Systeme Hilfestellung leistet.

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