Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, sozialen oder kulturellen Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat registrierten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist.
Bezug in der Verordnung: Art. 35
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