Unbeschadet des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu erreichen. Soweit Tätigkeiten aus der thematischen Fazilität des Asyl- und Migrationsfonds finanziert werden sollten, können diese im Rahmen der direkten, indirekten oder geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Finanzierungsinstrumente, Programme und Projekte der Union im Bereich der Rückkehr, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie die operative Unterstützung durch Frontex gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 bestmöglich nutzen.
Bezug in der Verordnung: Art. 43, Art. 44
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