Bei Rückkehrverfahren sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des individuellen Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit sowie die Meinungen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Unbegleitete Minderjährige werden durch einen Vertreter oder eine für den Schutz des Wohls des Kindes benannte Person durch alle Schritte des Rückkehrverfahrens begleitet.
Bezug in der Verordnung: Art. 4, Art. 15, Art. 17, Art. 33; übergeordneter Erwägungsgrund (RückkehrVO)
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden