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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel II · Rückkehrverfahren — Abschnitt 2 · Einreiseverbot
Noch nicht anwendbar · gilt ab 17.10.2027
Geltung: gilt erst ab 17.10.2027 (Art. 50 Abs. 3). Bis dahin gilt insoweit die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG).

Artikel 8 – Erlass eines Einreiseverbots

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(1) Rückkehrentscheidungen werden einem Einreiseverbot verbunden, wenn

a) der Drittstaatsangehörige einer Abschiebung nach Artikel 10 unterliegt,

b) der Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, nicht innerhalb der nach Artikel 5 gesetzten Fristen nachgekommen wurde oder

c) der Drittstaatsangehörige ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Artikels 13 darstellt.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können die zuständigen Behörden eine Rückkehrentscheidung oder eine Abschiebungsentscheidung mit einem Einreiseverbot verbinden, wobei sie die jeweiligen Umstände berücksichtigen, insbesondere die Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen.

(3) Das Einreiseverbot wird als Teil der Rückkehrentscheidung oder im Rahmen der Abschiebungsentscheidung oder gesondert schriftlich erlassen. Das Einreiseverbot wird dem Drittstaatsangehörigen in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass er sie versteht. Hierzu können die zuständigen Behörden, falls zweckmäßig, auf standardisierte Übersetzungsvorlagen oder maschinell unterstützte Übersetzungstools oder maschinell erstellte Übersetzungen zurückgreifen.

(4) Die zuständigen Behörden können gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 oder — im Falle von nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten — bei gleichwertigen Kontrollen nach nationalem Recht festgestellt wird, ein Einreiseverbot erlassen, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Das Einreiseverbot kann in diesen Fällen erlassen und mitgeteilt werden, nachdem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, wobei ein Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich vermieden wird.

(5) Verlässt ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, so können die zuständigen Behörden ein Einreiseverbot ohne eine Rückkehrentscheidung erlassen.

(6) Sind die Gründe für den Erlass eines Einreiseverbots eingetreten, nachdem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, so können die zuständigen Behörden ein Einreiseverbot erlassen, ohne eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(7) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen aus humanitären Gründen, wenn der Drittstaatsangehörige Opfer von Menschenhandel ist oder wenn der Drittstaatsangehörige ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, indem er sich beispielsweise für ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm anmeldet, vom Erlass eines Einreiseverbots absehen.

(8) Die Dauer eines Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auf höchstens zehn Jahre festgesetzt. Unbeschadet Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a kann mit einer hinreichenden Begründung ein Einreiseverbot von höchstens 20 Jahren erlassen werden, wenn dies als notwendig erachtet wird, um den Drittstaatsangehörigen an der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu hindern.

(9) Der Zeitraum des Einreiseverbots beginnt mit dem Tag, an dem der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.

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