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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 91 – Aussetzung der Rückkehrentscheidung

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Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann, sollten alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt ist oder ihm der Verbleib gestattet wurde.

Bezug in der Verordnung: Art. 37, Art. 68

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