Das in dieser Verordnung vorgesehene Überstellungsverfahren ist fakultativ und lässt die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige im Einklang mit bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) zurückzuführen, wenn diese Personen außerhalb von Grenzgebieten aufgegriffen wurden.
Bezug in der Verordnung: Art. 23a
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