GEAS-Gesetz.de
EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 59 – Datenschutz-Richtlinie für Strafverfolgung

⚑ Fehler melden

Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Fundstellen (1)
  • (16) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Bezug in der Verordnung: Art. 51

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden