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QualifikationsVO · (EU) 2024/1347 Originaltext↗
Kapitel IV · Flüchtlingseigenschaft

Artikel 13 – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

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Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

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