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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 21 – Ausreisepflicht

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Ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige sollten primär dafür verantwortlich sein, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

Bezug in der Verordnung: Art. 5, Art. 18

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