Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (32), insbesondere Artikel 33 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, gilt für die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/794, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gelten sollte. Allerdings sollten Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Datenschutz von entscheidender Bedeutung für den erfolgreichen Betrieb von Eurodac ist und dass die Datensicherheit, die hohe technische Qualität und die Rechtmäßigkeit der Abfrage wesentlich sind, um das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren von Eurodac zu gewährleisten und die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 zu erleichtern.
Fundstellen (1)
- (32) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Bezug in der Verordnung: Art. 48
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