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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 97 – Öffentliche Ordnung und innere Sicherheit

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Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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