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AMM-VO · (EU) 2024/1351 Originaltext↗
Kapitel III · Finanzielle Unterstützung durch die Union

Artikel 82 – Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060

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Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 36 wird folgender Absatz eingefügt: „

(3a) Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels wird kein Unionsbeitrag für technische Hilfe zur Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und von Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung geleistet.“ 2. Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für die Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und von Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung.“

b) In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wird ein Programm geändert, um eine finanzielle Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung einzuführen, so kann das Programm vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit einer solchen Änderung am 11. Juni 2024 beginnt.“.

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