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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 78 – Datenschutz-Richtlinie für Strafverfolgung

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Die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen nationalen Vorschriften finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung.

Fundstellen (1)
  • (31) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Bezug in der Verordnung: Art. 47

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