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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 90 – Anhörung per Videokonferenz

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Für die Zwecke des Rechtsbehelfsverfahrens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anhörungen vor einem erstinstanzlichen Gericht per Videokonferenz abgehalten werden können, sofern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden.

Bezug in der Verordnung: Art. 67

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