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AMM-DVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 8 – Fristen bei Übernahmen

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Um die rasche Umsetzung von Übernahmen zu gewährleisten, sollte der Austausch der einschlägigen Informationen und Unterlagen innerhalb kurzer Fristen erfolgen, wobei die ordnungsgemäße Prüfung jedes Falls zu gewährleisten ist.

Bezug in der Verordnung: Art. 17, Art. 19, Art. 27

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