ÄnderungsVO (EU) 2017/2225 · Erwägungsgrund
Um die volle Wirksamkeit des EES zu gewährleisten, müssen die Ein- und Ausreisekontrollen an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, einheitlich durchgeführt werden.
Bezug in der Verordnung: Art. 6a, Art. 8
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