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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 36 – Europäisches Migrationsnetzwerk

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Es ist von Bedeutung, dass die Agentur mit dem durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates(7) errichteten Europäischen Migrationsnetzwerk zusammenarbeitet, um Synergien zu gewährleisten und eine Überschneidung der Aktivitäten zu vermeiden.

Fundstellen (1)
  • (7) Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

Bezug in der Verordnung: Art. 37

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