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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 93 – Schweiz

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Für die Schweiz stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar (23).

Fundstellen (1)
  • (23) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.

Bezug in der Verordnung: Art. 85

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