GEAS-Gesetz.de
EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 42 – Schutzbedürftige Personen

⚑ Fehler melden

Sofern die operativen und technischen Unterstützungsleistungen der Agentur schutzbedürftige Personen betreffen, sollten sie im Einklang mit den Anforderungen, die im Asylrecht der Union und im nationalen Asylrecht festgelegt sind, auf die besondere Lage dieser Personen abgestimmt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 16, Art. 58; übergeordneter Erwägungsgrund (EUAA-VO)

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden