(1) Die Inhaftnahme erfolgt grundsätzlich in speziellen Einrichtungen, einschließlich solcher in speziell dafür bestimmten Bereichen anderer Einrichtungen. Wenn ein Mitgliedstaat die Unterbringung in solchen Einrichtungen nicht vornehmen kann und auf die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten zurückgegriffen werden muss, werden die Drittstaatsangehörigen soweit möglich von den gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt untergebracht.
(2) In Haft genommene Drittstaatsangehörige müssen die Möglichkeit haben, sich im Freien aufzuhalten. Die Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten, kann für einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Hafteinrichtung zu gewährleisten.
(3) In Haft genommenen Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch gestattet, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen.
(4) Den besonderen Bedürfnissen inhaftierter vulnerabler Personen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Inhaftierten Drittstaatsangehörigen wird medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährt.
(5) Rechtsvertreter, Familienangehörige, zuständige Konsularbehörden sowie einschlägige und zuständige nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen haben die Möglichkeit, jede Hafteinrichtung zu besuchen und unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit den Drittstaatsangehörigen Verbindung aufzunehmen und sie zu besuchen. Solche Besuche können von einer Genehmigung und anderen angemessenen Bedingungen abhängig gemacht werden, einschließlich der vorherigen Durchführung einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung durch eine zuständige Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten können diesen Zugang nach nationalem Recht beschränken, wenn diese Beschränkungen für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Einrichtung objektiv erforderlich sind.
(6) In Haft genommene Drittstaatsangehörige erhalten Informationen, in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erläutert sowie ihre Rechte und Pflichten in einer Sprache dargelegt werden, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie sie verstehen. Diese Informationen beinhalten eine Unterrichtung über ihren nach nationalem Recht geltenden Anspruch auf Kontaktaufnahme mit den in den Absätzen 3 und 5 genannten Personen und Stellen.
(7) Drittstaatsangehörige, bei denen Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 13 festgestellt wurden, können für einen Zeitraum, der unbedingt erforderlich ist, um das Risiko zu bewältigen und ihre Rückkehr zu ermöglichen, in Hafteinrichtungen mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich strengerer Trennungsmaßnahmen oder verstärkter Überwachung, untergebracht werden.
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden
Kommentare
Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.