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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Titel III · Binnengrenzen — Kapitel II · Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Artikel 31 – Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

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Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über etwaige Gründe, die die Anwendung des Artikels 21 und der Artikel 25 bis 30 auslösen könnten.

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