AufnahmeRL · Erwägungsgrund
Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte den Antragsteller dazu berechtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern auch gestatten, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.
Bezug in der Verordnung: Art. 17
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden