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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 51 – Beschäftigung und Selbstständigkeit

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Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte den Antragsteller dazu berechtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern auch gestatten, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.

Bezug in der Verordnung: Art. 17

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