GEAS-Gesetz.de
AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 41 – Einbeziehung subsidiären Schutzes

⚑ Fehler melden

Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten.

Fundstellen (1)
  • (12) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden