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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 11 – Verhältnis zu Art. 78 Abs. 3 AEUV

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Die Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat sollte nicht die Möglichkeit berühren, Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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