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ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 18 – Einreisestempel und Aufenthaltsdauer

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Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments könnte daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) werden die Stempel durch einen Eintrag im EES ersetzt, wodurch sich die Zuverlässigkeit dieser Vermutung erhöhen wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen durchführen, die sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt haben. Diese Drittstaatsangehörigen müssen der Überprüfung unterzogen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es ihnen vermutlich gelungen ist, sich bei der Ankunft im Schengen-Raum den Einreisekontrollen zu entziehen, sodass ihnen weder die Einreise verweigert werden konnte noch sie an das auf die Überprüfung folgende geeignete Verfahren verwiesen werden konnten. Aufgrund der Abfrage der in dieser Verordnung genannten Datenbanken könnte die Überprüfung zudem dazu beitragen sicherzustellen, dass die betreffenden Personen keine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Nach Abschluss der Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen einem Rückkehrverfahren oder — wenn sie internationalen Schutz beantragen — dem geeigneten Asylverfahren unterzogen werden. Drittstaatsangehörige sollten nicht wiederholten Überprüfungen unterzogen werden.

Fundstellen (1)
  • (10) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

Bezug in der Verordnung: Art. 7, Art. 18, Art. 21

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