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ÄnderungsVO (EU) 2024/1717 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 38 – Unilaterale Maßnahmen

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Die Einführung des neuen Schutzmechanismus für den Schengen-Raum sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zuvor auf unilaterale Maßnahmen zurückzugreifen, wenn die Situation dies erfordert. Sobald die Maßnahme auf Unionsebene jedoch angenommen ist, sollte sie die einzige Grundlage für eine koordinierte Reaktion auf die festgestellte Bedrohung bilden.

Bezug in der Verordnung: Art. 28

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