Um das Funktionieren des Schengen-Raums zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen können, um irregulären Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Wenn die nationalen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats in Grenzgebieten bei von den zuständigen Behörden im Rahmen einer bilateralen Zusammenarbeit, zu der insbesondere gemeinsame Polizeistreifen gehören könnten, durchgeführten Kontrollen, Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat aufgreifen, sollten diese Behörden die Möglichkeit haben, die Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem sie in den überstellenden Mitgliedstaat eingereist sind, sofern die Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht im überstellenden Mitgliedstaat haben. Der Mitgliedstaat, aus dem die Drittstaatsangehörigen unmittelbar eingereist sind, sollte seinerseits dazu verpflichtet sein, den aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen zu übernehmen.
Bezug in der Verordnung: Art. 23a
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