Wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, von einem Beförderungsunternehmer an die Grenze gebracht, so kann die zuständige Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht Vorkehrungen treffen, damit der Drittstaatsangehörige umgehend in den aufnehmenden Mitgliedstaat befördert wird.
Bezug in der Verordnung: Art. 23a
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