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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 28 – Bewertung der gegenseitigen Anerkennung

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Bis zum 17. Oktober 2029 sollte die Kommission die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung bewerten, insbesondere im Hinblick auf Folgendes: ob die rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Bereitstellung der Europäischen Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem gemäß dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten getroffen werden und wirksam sind; ob die rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung gemäß dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten getroffen werden; die Wirksamkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen; die sich daraus ergebende Belastung der nationalen Justiz-und Verwaltungssysteme sowie die Ergebnisse einschlägiger Ausbildungs- und Pilotprojektmaßnahmen.

Bezug in der Verordnung: Art. 7

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