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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 83 – Durchführungsbefugnisse

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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden, mit Ausnahme von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, mit denen festgestellt wird, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet.

Fundstellen (1)
  • (19) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Bezug in der Verordnung: Art. 7, Art. 11, Art. 23, Art. 26, Art. 34, Art. 39, Art. 40, Art. 41, Art. 46, Art. 48, Art. 50, Art. 52, Art. 64, Art. 67, Art. 83

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