(1) Die Haft dauert so kurz wie möglich und nur so lang an, wie die in Artikel 29 dargelegten Gründe gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um die wirksame und erfolgreiche Rückkehr des Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten.
(2) Stellt sich heraus, dass die in Artikel 29 genannten Gründe nicht mehr gegeben sind, so wird der Drittstaatsangehörige aus der gemäß dieser Verordnung angeordneten Haft entlassen. Diese Entlassung steht der Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 20 und 23 nicht entgegen.
(3) Die Haftdauer darf in einem Mitgliedstaat zwölf Monate nicht überschreiten. Wenn das Rückkehrverfahren aufgrund mangelnder Kooperation des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder aufgrund von Verzögerungen beim Erhalt der erforderlichen Unterlagen aus Drittstaaten voraussichtlich länger dauern wird oder im nationalen Recht vorgesehene außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann die Haftdauer verlängert werden, darf jedoch 24 Monate in einem Mitgliedstaat nicht überschreiten. Hat sich der Drittstaatsangehörige in einen anderen Mitgliedstaat begeben und stellt sein Verhalten einen Haftgrund gemäß Artikel 29 Absatz 3 dar, so gilt eine neue Haftdauer.
(4) Nach Ablauf der maximalen Haftdauer von 24 Monaten gemäß Absatz 3 kann für weitere Zeiträume, insgesamt höchstens sechs Monate, eine Inhaftnahme angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr besteht und aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Änderungen der Umstände hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht:
a) es liegen neue relevante Informationen über die Identität des Drittstaatsangehörigen vor;
b) ein Reisedokument wurde erlangt, oder es kann aufgrund einer Änderung der Umstände vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass es erlangt werden kann;
c) die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittstaat hat sich verbessert. Bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß diesem Absatz räumen die zuständigen Behörden einem solchen Fall Vorrang ein, um zu gewährleisten, dass die Inhaftnahme so kurz wie möglich bleibt.
(5) Der Ablauf der maximalen Haftdauer gemäß den Absätzen 3 und 4 schließt die Anwendung von Maßnahmen nach den Artikeln 20 und 23 nicht aus.
(6) Kooperiert ein Drittstaatsangehöriger während seiner Inhaftnahme im Hinblick auf seine Rückkehr, so wird die freiwillige Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen, sofern angemessen, unverzüglich organisiert. Die Inhaftnahme kann erforderlichenfalls bis zur Ausreise aufrechterhalten werden, um eine wirksame Rückkehr im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 zu gewährleisten.
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden
Kommentare
Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.