Die Verpflichtung zur Erfassung der biometrischen Daten illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, die mindestens sechs Jahre alt sind, berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zu verlängern.
Fundstellen (1)
- (27) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)
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