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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 27 – Kontrolle irregulärer Zuwanderung

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Damit Eurodac wirksam zur Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union und zur Aufdeckung von Sekundärbewegungen in der Union beitragen kann, ist es darüber hinaus notwendig, dass das System neben den Anträgen auch Antragsteller zählen kann, indem es alle Datensätze, die einer Person entsprechen, unabhängig von ihrer Kategorie in einer Sequenz miteinander verknüpft. Wird ein in Eurodac gespeicherter Datensatz gelöscht, so sollte jede Verknüpfung zu diesem Datensatz automatisch gelöscht werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 12

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