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Schengener Grenzkodex · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 7 – Menschenwürde bei Grenzkontrollen

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Grenzübertrittskontrollen sollten auf eine Weise durchgeführt werden, bei der die menschliche Würde in vollem Umfang gewahrt wird. Die Durchführung von Grenzkontrollen sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und, gemessen an den verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein.

Bezug in der Verordnung: Art. 7, Art. 8; übergeordneter Erwägungsgrund (Schengener Grenzkodex)

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