Ein gemeinsames Rückkehrsystem sollte die digitalen Systeme zur Unterstützung der Durchführung von Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration in vollem Umfang nutzen, wobei der Schwerpunkt auf effizienten Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Interoperabilität liegen sollte.
Bezug in der Verordnung: Art. 40, Art. 42
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